Alle Formen der digitalen Vervielfältigung und Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Werken unterliegen einer gesetzlichen Lizenzpflicht (Art. XI.165, Art. 1, Abs.1 und 4 des Wirtschaftsgesetzes). Als Unternehmen, Selbständiger oder Institution müssen Sie also eine beweiskräftige Bewilligung haben, wenn Sie selbst oder ein Mitarbeiter z.B.:
- einen interessanten Artikel im Internet digital speichern (auf Computer, Tablet, Smartphone, Server, USB, Festplatte, …)
- diesen Artikel intern in Ihrer Organisation über Intranet, E-Mail oder Chat weitergeben
- diesen Artikel nach außen weitergeben, z. B. an Ihren Berater oder Buchhalter, an eine staatliche Behörde oder an einen Kunden oder Lieferanten
- in einer Stellungnahme mehrere Absätze aus einem geschützten Quellentext zitieren (für Unternehmen und staatliche Einrichtungen gibt es keine urheberrechtliche Ausnahme für das Zitieren, so dass die allgemeine Lizenzpflicht gilt)
- ein Foto, eine Illustration oder einen Artikel in eine PowerPoint-Präsentation einfügen
- eine Präsentation mit extern geschützten Werken vor einem Publikum halten (sowohl physisch als auch über Zoom/Teams)
- über informelle Gruppen (z. B. WhatsApp) Cartoons, Memes oder Zitate mit Kollegen in einem beruflichen Kontext teilen
- externe geschützte Quellenwerke digital archivieren
- einen interessanten Artikel im Internet drucken
- einen interessanten Artikel oder ein Kapitel scannen
Unternehmen und Institutionen haben jedoch meist keinen guten Überblick darüber, was ihre Mitarbeiter online tun. Die Lizenzverpflichtung gilt für alle externen geschützten Quellenwerke, die über die IT-Infrastruktur des Unternehmens gespeichert und verbreitet werden, einschließlich der eigenen Geräte der Mitarbeiter, wenn sie in einem beruflichen Kontext genutzt werden. Außerdem ist es im Internet oft sehr schwierig, den Namen und die Kontaktdaten des/der Rechtsinhaber(s) zu finden. Außerdem kann der Rechtsinhaber ein Ausländer sein. Für alle Lizenzbedingungen – sofern Sie sie überhaupt finden – gilt die Regel der „restriktiven Auslegung’: Was also nicht ausdrücklich und spezifisch genehmigt ist, ist verboten. In der digitalen Welt kann es daher eine echte Mammutaufgabe sein, Urheberrechtsfragen mit jedem Rechtsinhaber einzeln zu klären, und zwar für alle Nutzungen von extern geschützten Werken in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Einrichtung.
Aus diesem Grund haben sich bereits mehr als 80.000 belgische Unternehmen (von multinationalen Unternehmen bis hin zu unabhängigen Beratern) und staatliche Einrichtungen für die einfache Nutzung, die Rechtssicherheit und die große Reichweite von bizili, dem neuen Namen der kombinierten Lizenz von Reprobel, entschieden. Mit bizili sind sie auch in der heutigen digitalen Welt optimal vor Urheberrechtsverletzungen geschützt.