Reprografie
Bei Ihrer Anmeldung bei Reprobel haben Sie die Wahl zwischen einer Anmeldung für Reprografie (Papierreproduktionen) und bizili by Reprobel (Papier + digital). Wir erklären Ihnen gerne den Unterschied.
Fotokopien (Reprografie)
Fotokopien unterliegen einer gesetzlichen Ausnahme vom Urheberrecht und einer bestimmten gesetzlichen Vergütung, die durch Gesetz und königlichen Erlass festgelegt ist (Art. XI.235-239 und XI.318/1-6 Wirtschaftsgesetzbuch sowie zwei königliche Erlasse vom 5. März 2017 über die Reprografievergütung von Autoren und die entsprechende Verlagsvergütung).
Wenn Sie in Ihrer Organisation während eines Bezugsjahres Fotokopien von urheberrechtlich geschützten Texten und Bildern anfertigen, sind Sie verpflichtet, eine Meldung abzugeben und an Reprobel zu zahlen. Reprobel wurde als einzige Einzugsinstanz durch königlichen Erlass zu diesem Zweck ernannt. Wenn Sie im Bezugsjahr keine Fotokopien von geschützten Werken angefertigt haben, können Sie eine „Nullmeldung“ abgeben, indem Sie Ihr jährliches Bruttovolumen auf Null setzen. Reprobel kann Ihre Meldung jedoch überprüfen, und es gibt gesetzliche Strafen für verspätete oder falsche Meldungen.
Sie geben Ihre Reprografie-Meldung für das Bezugsjahr ab, das dem Meldejahr unmittelbar vorausgeht, da Sie erst am Ende dieses Bezugsjahres einen Überblick über Ihr gesamtes Fotokopiervolumen haben. Dieses kann auf den Zählerständen Ihrer Vervielfältigungsgeräte oder auf einer objektiven Schätzung für Geräte ohne Zählerfunktion beruhen.
Bei einer Reprografie-Meldung zahlen Sie eine gesetzliche Seitengebühr für Fotokopien geschützter Werke in Höhe von 0,0554 EUR zzgl. MwSt. (6 %) für die Urheber- und Verlegergebühren zusammen. Allerdings müssen Sie den Anteil urheberrechtlich geschützter Werke an der Gesamtmenge der Fotokopien objektiv schätzen. Als kleineres Unternehmen können Sie sich auch für eine „standardisierte Erklärung“ für Fotokopien zu einer jährlichen Festgebühr pro VZÄ entscheiden: 8, 12 oder 20 EUR zzgl. MwSt. pro Bezugsjahr, je nach Preiskategorie.
Ausdrucke (zusätzliche Lizenz)
Im Rahmen Ihrer Reprografie-Meldung können Sie über eine zusätzliche Lizenz von Reprobel auch Ausdrucke von urheberrechtlich geschützten Texten und Bildern regeln. Dafür zahlen Sie einen Seitensatz von 0,066 EUR zzgl. MwSt. (6 %). Diese Lizenz basiert auf den Erhebungs- und Preisregeln M.2018.001 von Reprobel. Das Meldeverfahren ähnelt dem der Reprografie-Meldung für Fotokopien (Bruttovolumen, prozentualer Anteil des geschützten Werks, Nettovolumen, eventuelle Nullmeldung), wobei der prozentuale Anteil des geschützten Werks bei Fotokopien und Druckerzeugnissen unterschiedlich sein kann.
Pressespiegel auf Papier
Wenn Sie in Ihrer Organisation einen gedruckten Pressespiegel haben, müssen Sie dies über Reprobel regeln. Dafür bezahlen Sie die oben genannten Seitengebühren sowohl für Fotokopien als auch für Ausdrucke. Bei gedruckten Pressespiegeln (Papier) beträgt der Prozentsatz der geschützten Werke in vielen Fällen bis zu 100 %. Digitale Pressespiegel können jedoch nicht über Reprobel abgedeckt werden.
Kopiergeschäfte und Druckereien
Aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit können Kopiergeschäfte und Druckereien bizili by Reprobel nicht nutzen. Sie regeln Fotokopien und Ausdrucke geschützter Texte und Bilder in ihrem Unternehmen durch eine spezielle vertragliche Meldung über Reprobel (Regeln zur Einziehung und Tarifierung M.2018.001). Kleinere Kopiergeschäfte können eine Jahrespauschale pro Vervielfältigungsgerät zahlen, die die mengenmäßige Meldung ersetzt.
Keine Lizenzabdeckung digitaler Werke
Achtung: Mit einer Reprografie-Meldung für Papierreproduktionen erhalten Sie keine Lizenzabdeckung für digitale Werke durch Reprobel. Für digitale Vervielfältigung und digitale (interne oder externe) Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Texten und Bildern gibt es keine gesetzliche Ausnahme vom Urheberrecht, so dass allgemeine Lizenzpflichten gelten. Die gebräuchlichsten Formen der digitalen Weiterverwendung in Ihrem Unternehmen können über bizili by Reprobel einfach und zentral organisiert werden. Denken Sie daran, dass in der heutigen digitalen Welt die meisten Anwendungsfälle in Ihrem Unternehmen digital sein können.
Kontrollen und Strafen
Sie haben also die freie Wahl zwischen einer Reprografie-Meldung und bizili by Reprobel, aber Sie sollten diese Wahl sorgfältig abwägen. Wenn Sie in Ihrer Organisation Texte oder Bilder, die zum breiten nationalen und internationalen Repertoire von Reprobel gehören, in digitaler Form kopieren oder weitergeben, ohne sich bei bizili by Reprobel anzumelden, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung. Die entsprechenden Strafen betragen in der Regel ein Vielfaches der normalen Lizenzgebühr. Digitale Verstöße können zurückverfolgt werden, z. B. über ein Wasserzeichen oder anhand der IP-Adresse.
Reprobel ist gesetzlich befugt, Ihre digitale Weiterverwendung zu kontrollieren. Die Gesellschaft kann dies durch ihre vereidigten Beauftragten tun, die Kontrollen vor Ort durchführen und Protokolle erstellen können, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben (Art. XI.263, § 3 Wirtschaftsgesetzbuch). Oder über einen ausführlichen Fragebogen, zu dessen Beantwortung Sie gesetzlich verpflichtet sind (Artikel XI.261, §2 Wirtschaftsgesetzbuch).
Haben Sie noch Fragen an uns?
Haben Sie noch eine Frage zu bizili by Reprobel, Reprografie oder Reprobel? Dann können Sie diese über unser Kontaktformular stellen. So können wir Ihre Frage optimal beantworten und bearbeiten. Sie können auch eine E-Mail an licensing@reprobel.be senden, wir empfehlen jedoch das Kontaktformular.
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